Der Landesverband teilt mit

Mit der Bahn AG wurden in jüngster Vergangenheit bundeseinheitliche Vergütungsregelungen und –sätze vereinbart. Nunmehr sind an den Fernbahnhöfen die neuen Merkblätter und Formulare verfügbar.

Beachten Sie bitte, dass es erstmals gelungen ist Nettofahrpreise auszuhandeln, um den Mehrwertsteuersprung von 7 % auf 19 % kostenunschädlich anzuwenden.

Beachten Sie bitte auch, dass eine Direktabrechnung mit der Bahn AG nicht mehr möglich ist. Aus Rationalisierungsgründen sind nur noch Taxizentralen zur Abrechnung berechtigt. Wenden Sie sich also an die nächste Abrechnungszentrale die Sie im Internet unter www.bzp.org/rundumstaxi/partner.htm.

In Abweichung von den Vorgaben aus dem Taxigutschein ist vereinbart, dass auch Fahrten die über das Pflichtfahrgebiet hinausgehen, deren Gesamtlänge aber 15 km nicht überschreiten darf, ebenfalls zum Tarif berechnet werden dürfen.

Anmerkung der Redaktion:

Die Bahn AG wünscht hier als Auftraggeber ausdrücklich nicht, dass den Fahrgästen deren Fahrt mit dem Gutschein bezahlt wird, keine Quittung ausgestellt wird. Es soll dadurch vermieden werden, dass Ansprüche an die Bahn AG doppelt gestellt werden. Die Fahrgäste haben allerdings auf einen Beleg Anspruch aus dem hervorgeht wenn sie befördert wurden. Eine durchgestrichene Quittung reicht hierzu aus.

BZP 2/08