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Quittungen und Umsatzsteuer Nach dem Steueränderungsgesetzt 2004 müssen alle ausgereichten Quittungen mit Durchschlag ausgefertigt werden. Die Durchschläge sind zu archivieren und 10 Jahre aufzubewahren. Quittungen und Rechnungen mit einem Wert von mehr als Euro 100,-- brutto, müssen darüber hinaus 1. fortlaufend nummeriert werden 2. den Steuersatz aufweisen (7 % oder 16 %) 3. die enthaltene Mehrwertsteuer ausweisen, z. B. bei einem Bruttobetrag von Euro 110,-- und einem Steuersatz von 7 % = Euro 7,20 MwSt. enthalten bei einem Bruttobetrag von Euro 110,-- und einem Steuersatz von 16 % = Euro 15,17 MwSt. enthalten 4. die Steuernummer oder Umsatzsteueridentnummer, Namen und Betriebssitz sowie Taxinummer des Unternehmens 5. Namen und Adresse des Beziehers der Quittung (Kunde). In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Umsatzsteuervorschrift des § 12 Absatz 2/10 UStG (Taxiverkehr) hin. Im Taxiverkehr gilt bei Personenbeförderungen innerhalb der Betriebssitzgemeinde und bei Fahrten die nicht innerhalb der Betriebssitzgemeinde stattfinden und 50 Besetztkilometer nicht überschreiten 7 %. Bei Beförderungen über die Betriebssitzgemeinde hinaus die eine Besetztstrecke von 50 km überschreiten und allen anderen Dienstleistungen wie Besorgungen, Starthilfen, Lotsenfahrten etc. der volle Mehrwertsteuersatz von 16 %. Mehrwertsteuer und Taxitarif: Die in Taxitarifordnungen festgesetzten Taxitarife sind Endverbraucher- also Bruttopreise bei denen die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten ist. Bei der Anwendung des Taxitarifes ist also der enthaltene Mehrwertsteuersatz ebenfalls nach § 12 Absatz 2/10 UStG geregelt. Ein praktisches Beispiel: Eine Fahrt von Ismaning nach Tutzing unterliegt der Tarifpflicht, besteht aus 55 Besetztkilometern und kostet nach dem Taxameter Euro 75,--. Bei 55 Besetztkilometern für eine Fahrt die nicht in der Betriebssitzgemeinde des Münchner Unternehmers stattfindet, sind 16 % USt., also Euro 10,35 enthalten. Würde eine Fahrt mit 55 Besetztkilometern innerhalb der Betriebssitzgemeinde, das heißt innerhalb der Stadtgrenzen Münchens, durchgeführt werden, wäre der MwSt.-Satz 7 % und die Mehrwertsteuer Euro 4,91. Der Nettoerlös aus dieser Fahrt wäre für Sie als Unternehmer um Euro 5,44 höher und die Vorsteuer für den Kunden um den gleichen Betrag niedriger, wie bei der Fahrt nach Tutzing.
Trinkgeld und Umsatzsteuer: Kassiert ein Fahrer Trinkgeld, darf er das gesamte Trinkgeld behalten. Das Trinkgeld ist auf der Quittung gesondert auszuweisen. Es darf aus dem Trinkgeld keine USt. ausgewiesen werden, da der Fahrer das Trinkgeld netto kassiert und keine Umsatzsteuer abgeführt wird. Völlig ungleich, werden dagegen Unternehmer behandelt die in ihrer Tätigkeit als Fahrer, also unter der gleichen Voraussetzungen, Trinkgelder einnehmen. Trinkgelder, die der Unternehmer vereinnahmt, sind in voller Höhe umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Diese Trinkgelder sind den vereinnahmten Umsätzen zuzurechnen. Trinkgelder sind Nebenleistungen zur Hauptleistung und teilen deshalb das Schicksal der Hauptleistung in umsatzsteuerlicher Hinsicht. Unterliegt die Hauptleistung, z. B. eine Personenbeförderung mit einem Taxi aus vorstehenden Gründen den 7 % Umsatzsteuer, ist das Trinkgeld für diese Fahrt ebenfalls mit 7 % zu versteuern. Unterliegt die Hauptleistung dem vollen Mehrwertsteuersatz wie oben beschriebene Taxidienstleistungen, oder alle Mietwagenfahrten, ist auch das in diesem Zusammenhang anfallende Trinkgeld mit 16 % zu versteuern. Siehe auch: Das Taxiunternehmen in der Praxis, Verlag Heinrich Vogel ISBN 3-574-24030-9. |
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