Anschnallpflicht des Fahrgastes

Wir sind über einen Vorfall in Kenntnis gesetzt worden, den wir an dieser Stelle gerne publizieren möchten.

Ein Behinderter wurde in einem Behindertentransportwagen befördert. Allerdings war der Fahrgast nicht in der Lage, sich selbständig anzuschnallen. Das Fahrpersonal hat die Hilfeleistung mit der Begründung verweigert, dass sich der Fahrgast im Falle eines Unfalles mit einem Brand nicht mehr selbst befreien könne.

Diese Begründung kann man nur als „Nonsens“ bezeichnen. In vielen Fällen ist es auch nichtbehinderten Personen nach einem Unfall nicht möglich, sich selber zu befreien. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass nach einem Unfall ein Brand entsteht viel geringer, als dass nach einem Unfall der Sicherheitsgurt den Fahrgast an Leib und Leben schützt.

Wir weisen deswegen noch einmal darauf hin, dass der Taxifahrer bei schwerbehinderten Fahrgästen die Pflicht hat, beim Anlegen des Sicherheitsgurtes und beim Zurückschieben des Beifahrersitzes (zum besseren Aussteigen) zu helfen. Dies ergibt sich auch den Nebenpflichten des Beförderungsvertrages, so das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 26.04.1995 – 3 Ws (B) 51/95.

Das Urteil ist nicht ganz neu, aber immer noch aktuell.