Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderungbei hochgradiger Schwerhörigkeit
Wie aus einer Pressemitteilung des ADAC hervorgeht, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine für Einzelfälle wichtige Entscheidung getroffen. Nach dem Urteil vom 26. März 2009 (Az: 1 B 9.07) darf bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht versagt werden, wenn angepasste Hörhilfen getragen werden und jährlich eine fachärztliche Untersuchung erfolgt. Werden die Auflagen eingehalten, besteht eine Fahreignung und die Verkehrssicherheit ist nicht gefährdet. In dem vom OVG zu entscheidenden Fall war einer Taxifahrerin die Erneuerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung versagt worden, weil sie unter einem Hörverlust von 70 % litt. Die Verwaltungsbehörde berief sich bei ihrer ablehnenden Entscheidung auf die Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Fahreignung zur Personenbeförderung bei einem Hörverlust von über 60 % ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Gerichts ist diese pauschale Bewertung der Fahreignung einer individuellen Überprüfung unterzuordnen. So kann im Einzelfall auch ein hochgradiger Hörverlust durch moderne Hörgeräte ausgeglichen und die Hörfähigkeit wiederhergestellt werden. Die Führerscheinstelle wurde verpflichtet, der Taxifahrerin die Fahrerlaubnis zu erteilen, verbunden mit der Auflage, ein geeignetes Hörgerät zu tragen und sich jährlich von einem Facharzt untersuchen zu lassen. Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, weil sie dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt bei der Fahreignung Rechnung trägt. Quelle VSPV e.V., Dortmund, September 2009
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