Fundsachen
Nach Beendigung jeder Fahrt haben Taxifahrer unverzüglich festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Fundsachen sind unverzüglich an die von der Genehmigungsbehörde benannte Stelle abzuliefern, wenn sie nicht sofort zurückgegeben werden können (§ 11 BOKraft). Im Taxi- und Mietwagenverkehr sind Fundsachen bei der Polizei oder dem Fundamt in der Betriebssitzgemeinde abzugeben.
§ 978 des BGB bleibt unberührt. Bei nicht sachgemäßer Behandlung von Fundsachen wird das Vertrauensverhältnis zwischen Taxifahrer respektive Unternehmen und Fahrgast empfindlich gestört. Bekommt ein Fahrgast einen im Taxi liegen gelassenen Gegenstand nicht zurück, so bedeutet es für diesen häufig einen höheren Vertrauensbruch als eine Fahrpreisüberforderung durch einen Umweg. Durch die sorgfältige Behandlung von Fundsachen kann ein wesentlicher Beitrag zur Imagepflege des Gewerbes erreicht werden. Die bekannte Freigrenze zur Abgabepflicht von 10,-- Euro nach § 965 Abs. 2 BGB trifft hier nicht zu. Es muss also jeder Fundgegenstand außer Nahrungs- und Genussmittel sowie leichtverderbliche Ware abgegeben werden.
Bei Gegenständen, die in einem Taxi oder einer anderen Verkehrsanstalt verloren werden, handelt es sich um so genannte Verkehrsfundsachen. Entgegen der landläufigen Meinung gibt es auch für Verkehrsfunde Finderlohn. Dieser Finderlohn fällt in keinem Falle Bediensteten sondern dem Unternehmen zu. Kommt es zu einer Versteigerung des Fundgegenstandes, so fließt der Erlös dem Verkehrsunternehmen zu (§ 981 BGB). Bei normalen Fundsachen beträgt der Finderlohn bis zu einem Wert von Euro 500,-- 5 %, bei einem Wert von über Euro 500,-- 3 % der Fundsache. Bei Verkehrsfunden ist der Finderlohn bei Gegenständen, die mehr als Euro 50,-- Wert sind, jeweils die Hälfte der o. g. Sätze. Fordert der Verlierer die sofortige Zustellung einer Sache, hat er für die Kosten aufzukommen, da lediglich eine Verpflichtung zur Abgabe beim Fundbüro oder der Polizei am Ort des Betriebssitzes des Unternehmers (Taxi) besteht. Zu beachten ist, dass auf Grund von § 11 BOKraft und § 978 BGB Verkehrsfundsachen unabhängig von ihrem Wert abgegeben werden müssen. Quelle: Das Taxiunternehmen in der Praxis, Verlag Heinrich Vogel
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