Taxi-Kindersicherungsregelung wird um ein Jahr verlängert

 Die Siebte Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) würde eigentlich zum Ende dieses Jahres auslaufen, damit also die spezielle Regelung zur Sicherung von Kindern im Taxiverkehr. Der BZP hat sich jedoch gegenüber dem Bundesverkehrsministerium rechtzeitig um eine entsprechende Verlängerung gekümmert und nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) gegenüber dem BZP wird noch im letzten Verkündungsblatt des Jahres 2005 eine erneute Verlängerung der Ausnahmeverordnung um ein weiteres Jahr - also bis zum 31. Dezember 2006 - erfolgen.

 Damit gilt also auch 2006 folgende Regelung, wenn Kinder im Taxi mitgenommen werden:

 Abweichend von der allgemeinen Regelung, wonach Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden dürfen, wenn amtlich genehmigte und für das Kind geeignete Rückhalteeinrichtungen verwandt werden (§ 21 Abs. 1a StVO), gibt es für die nicht-regelmäßige Taxibeförderung aus Praktikabilitätsgründen eine Ausnahmevorschrift. Nach dieser sind maximal zwei Kinder auf Rücksitzen in Taxis mit

Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I (9-18 kg), II (15-22 kg) oder III (18-36 kg) zu sichern, davon wenigstens ein Kind der Klasse I. Kinder der Gewichtsklasse 0 (0-9 kg) müssen aufgrund der Sperrigkeit der altersgerechten Sicherheitssysteme und weil davon ausgegangen werden kann, dass reisende Eltern entsprechende, zur Sicherung geeignete Tragevorrichtungen bei sich führen, im Taxi nicht gesichert werden.

Diese Vorschrift bedeutet nun nicht, dass im Taxi ständig die entsprechenden Kinderrückhalteeinrichtungen mitgeführt werden müssen, weil dies mit den Gegebenheiten des Taxiverkehrs, der darauf eingestellt sein muss, dass er seinen Fahrgäste auch einen entsprechenden Gepäckraum bspw. für Reisende anzubieten hat, nicht in Einklang gebracht werden kann. Die entsprechende StVO-Ausnahmevorschrift ist eine Verhaltensvorschrift, die dem Taxifahrer aufgibt, wenn er Kinder befördert, diese entsprechend zu sichern. Wenn er nicht entsprechende Kindersicherungseinrichtungen dabei hat, hat er unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ein Kollege (ggf. ein über die Zentrale gesandter), der die entsprechenden Rückhalteeinrichtungen bieten kann, die Beförderung durchführt.

Die Vorzugsregelung gilt nicht bei Mietwagenfahrten und gilt ebenfalls nicht bei regelmäßigen Taxifahrten, also Beförderungen wie bspw. Kindergartenfahrten, bei denen der Taxifahrer, weil er sie immer wieder durchführt, davon Kenntnis hat und sich deshalb darauf einstellen kann, dass er nun speziell zu sichernde Kinder befördern wird.

Der Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht wird im Regelfall dann, wenn ein Kfz-Führer bei der Kinderbeförderung nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt hat, mit 30 € bei einem bzw. 35 € bei mehreren Kindern geahndet, zusätzlich gibt es einen Punkt und es werden 40 € bzw. 50 € fällig, wenn ein bzw. mehrere Kinder überhaupt nicht gesichert werden.

 

BZP/AR 46/05