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Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV den Beginn der Versicherungspflicht eines geringfügig Beschäftigten bei Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen an den Tag der Bekanntgabe der Feststellung geknüpft. Eine von dem Wortlaut abweichende, teleologisch reduzierte Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers rückwirkend Versicherungspflicht mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses festzustellen ist, kommt nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht.

Urteil des SG Freiburg vom 13.09.2007 (Az:S 2 KNR 6092/06)

Sachverhalt:

Der klagende Arbeitgeber führte einen Taxibetrieb und stellte zum 01.03.2005 einen Rentner als geringfügig Beschäftigten mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt von ca.325 € als Aushilfsfahrer ein. Darüber hinaus übte der Arbeitnehmer allerdings seit dem 01.11.2004 bei einer anderen Firma ohne Wissen des Klägers noch eine weitere Aushilfstätigkeit aus. Mit einem Bescheid vom 19.11.2005 teilte die beklagte Sozialversicherung dem Kläger mit, dass einer seiner Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübe, deren Entgelte in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € monatlich überschreiten. Da nach Auffassung der Sozialversicherung mit dem Tag der Einstellung die Versicherungspflicht eines geringfügig Beschäftigten beginnt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, wurde der Kläger mit gleichem Bescheid zur nachträglichen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge aufgefordert. Da die beklagte Sozialversicherung den vom Kläger eingelegten Widerspruch nicht abhalf, hat dieser vor dem SG Freiburg Klage erhoben.

Das SG Freiburg hat entschieden, dass der Bescheid der Sozialversicherung rechtswidrig ist, soweit die Beklagte den Eintritt einer Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigung für die Zeit vor dem 22.11.2005 festgestellt hat.