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Rechtsprechung: Beschluss des Hamburgisches Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2009 Az.: 3 Bf 62/06.Z zu §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG: Der Tarifverordnungsgeber ist nicht gehalten, zum Zwecke der Taxitariffestsetzung die Einkommenssituation der Taxenunternehmer durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln! Ein Hamburger Taxi-Unternehmer begehrte die gerichtliche Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die von ihm mit seinen Taxen durchgeführten Personenbeförderungen nach dem Taxitarif abzurechnen. Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass nach der hamburgischen Taxitarifordnung vom 18. Januar 2000 für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern mit Betriebssitz in Hamburg, die in § 2 Abs. 2 bis 5 TaxO bestimmten Beförderungsentgelte gelten. Alsbald nach dem Inkrafttreten der Taxitarifordnung gab es Forderungen von Taxenverbänden, die Beförderungsentgelte zu erhöhen. Andere Taxi-Unternehmen, die Funkzentralen angeschlossen waren, lehnten eine Erhöhung dagegen ab. Die Beförderungsentgelte wurden sodann ab 1. November 2004 im Durchschnitt um 3,96 % erhöht. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage, die damit begründet wurde, dass der Taxitarif nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 2 PBefG genüge, mit Urteil vom 14. Dezember 2005 abgewiesen: Die Tariffestsetzung erfordere eine aktuelle und eine prognostische Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung aller betroffenen Unternehmer durch die Behörde. Die Wirtschaftlichkeit der Tarife sei dabei nach ihrer Gesamtheit und nicht isoliert für die einzelnen Tarifkomponenten zu beurteilen. Gerichtlich sei nur zu überprüfen, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt habe und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Taxenunternehmer erkennbar fehlerhaft sei. Gesetzliche Vorgaben für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Tarife gebe es nicht; insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten über die Wirtschaftlichkeit der Tarife einzuholen. Nicht entscheidend sei, ob die festgesetzten Tarife auch für den Kläger wirtschaftlich seien. In dem nun veröffentlichten Beschluss des OVG Hamburg wurde die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil das klägerische Begehren jedenfalls nicht begründet ist. BZP AR.Nr. 24/09
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