Taxameter als Registrierkassen

Das Bundeskabinett hat am 4. Juni 2008 ein umfangreiches Programm für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt beschlossen. Priorität hat dabei die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Unter anderem wird eine Sofortmeldung von Arbeitsverhältnissen Pflicht, sowie die Mitführungspflicht von Personaldokumenten.

Eine weitere Folge wird die Sicherung der Daten in Registrierkassen, Waagen, Taxametern und Wegstreckenzählern gegen Manipulation sein. So soll

Ø      Über jede Buchung ein Beleg erstellt werden.

Ø      Die Summe der Buchungen sind in einem gesonderten Datensicherungsspeicher abzulegen.

Ø      Durch ein Backup, muss täglich eine Sicherungskopie gespeichert werden.

Ø      Die Summenspeicher der Journaldaten sind nicht rücksetzbar und nicht löschbar.

Ø      Die mittels Signaturerstellungseinheit kryptographisch gesicherte Einzelbuchung muss mindestens  die folgenden Angaben enthalten:

1.      das Identifikationsmerkmal,

2.      die Belegnummer,

3.      den Tag und die Uhrzeit der Betriebseinnahme,

4.      die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung,

5.      den Preis der Ware oder der Dienstleistung,

6.      den Umsatzsteuersatz,

7.      die Bedieneridentifikation.

Ø      Die Finanzbehörde ist berechtigt, während der Geschäftszeiten Grundstücke und Räume von Unternehmen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung zu betreten, um die Ordnungsmäßigkeit von elektronischen Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion sowie Fahrpreisanzeigern (Taxameter) und Wegstreckenzählern im Sinne der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr mit Registrierkassenfunktion zu prüfen (Kassen-Nachschau).

Ø      Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Personen haben den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Zugriff im Sinne des § 147 Abs. 6 der Abgabenverordnung auf die in der Registrierkasse oder in der Waage mit Registrierkassenfunktion, in dem Taxameter oder in dem Wegstreckenzähler mit Registrierkassenfunktion, oder extern abgelegten Registrierdaten, zu gewährleisten und Auskünfte zu erteilen.

Ø      Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

Anmerkung:

Vorstehende Auszüge aus dem Gesetzentwurf geben nur die Zielrichtung wieder. Die Vorlage umfasst insgesamt 50 Seiten und soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Noch fehlen die zur Umsetzung notwendigen Durchführungsverordnungen. Sicher sind Übergangszeiten zur Umrüstung der Taxameter und übrigen Messgeräte von drei bis fünf Jahren zu erwarten.

Nach wie vor, sind Wegstreckenzähler in Mietwagen kaum in gleichem Maß überwachbar wie Taxameter.

Nach Aussagen von Herstellern können moderne Taxameter mit Kosten zwischen Euro 50,-- und Euro 100,-- nachgerüstet werden. Diese Auskunft ist natürlich noch unverbindlich.

Auf Grund der Dringlichkeit verblieb den Verbänden nur eine Woche Rückäußerungsfrist zur Stellungnahme.

Argumente gegen das Gesetzesvorhaben wurden vorgebracht. Wesentliche Änderungen sind nicht zu erwarten.