Danke! Stimmt so!
Bereits im 14. Jahrhundert taucht das Wort „Trinkgeld“ gedruckt auf. Im „Großen Wörterbuch der Gebrüder Grimm“ wird es definiert als „Kleinere Geldsumme für außer der Regel geleistete Dienstverrichtung, ursprünglich zum Vertrinken (bibale), auch Biergeld genannt.“ Der Begriff des „Trinkgeldes“ ist also schon sehr alt und stammt aus Zeiten, in denen wohlhabende Herrschaften Dienern herablassend Münzen hingeworfen haben, um sich nach Dienstschluss betrinken zu können. Mit dem Aufkommen des Massentourismus in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts jedoch entstanden ganz neue Berufsfelder, für die Trinkgelder eine bedeutende Rolle spielten. Häufig erhielt das Personal wenig oder kaum festen Lohn und der Trinkgeld Gebende empfand dies of als Zwang. Diese Situation entfachte eine juristische und moralische Debatte über das Trinkgeld und erreichte um 1900 einen ersten Höhepunkt und führte sogar zur Gründung einer bürgerlichen „Anti-Trinkgeld-Liga“. Bis hinein in die Weimarer Zeit gab es eine Reihe von Gesetzesinitiativen zur Eindämmung des Trinkgeldes, die sich jedoch allesamt als unwirksam erwiesen. Heutzutage kennt kaum mehr jemand diesen „diskriminierenden“ Ursprung und Trinkgeld gilt heute im Dienstleistungsbereich als Lob/Dank für eine gute Leistung. Dennoch wird auch heute noch bei bestimmten Berufen, wie z. B. Kellner, vom Arbeitgeber bei der Festsetzung des Grundlohns das Trinkgeld einfach mit einkalkuliert, obwohl es damals wie heute darauf keine Rechtsansprüche gibt. Auch in anderen Dienstleistungsbereichen, wie der Personenbeförderung, ist auf Grund der schlechten Einkommenssituation Trinkgeld ein wichtiger Bestandteil des Einkommens. Es hat somit bis heute seinen diskriminierenden Zwangscharakter nicht ganz verloren. In der Gewerbeordnung § 107 in der Fassung vom Juli 2005 wird das Trinkgeld definiert als „Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“ Das heißt natürlich nicht, dass das Trinkgeld als selbstfahrende/r Unternehmer/in abgelehnt werden muss, sondern es ist steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Für Arbeitnehmer, also hier das Fahrpersonal, sind Trinkgelder, die zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, gemäß § 3 Nr. 51 Einkommenssteuerpflicht steuerfrei. Dagegen sind „Trinkgelder“, die ein selbständiger Unternehmer von seinen Kunden erhält, Teil des Entgelts für die erbrachte Leistung und sowohl umsatz- wie auch einkommensteuerpflichtig! TAXI-Journal FaM
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