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VDEK-Vertrag Wie bereits berichtet, wurde der gesamte Rahmenvertrag mit allen VDEK-Ersatzkassen, ausser der Barmer GEK, zu gleichen Bedingungen bis zum 31.12.2010 verlängert. In Gesprächen mit der Barmer GEK wurde vorerst vereinbart, die Abrechnungsmodalitäten, nicht aber die Preisvereinbarung des Rahmenvertrages für Fahrten der Barmer GEK bis zum oben genannten Termin beizubehalten. Dies bedeutet, dass Fahrten für die Barmer GEK weiter nach den Abrechnungsbedingungen des Rahmenvertrages erfolgen sollen, eine Preisvereinbarung für diese Kasse dagegen nicht mehr existiert. Das Taxigewerbe muss nach § 47 PbefG Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs (Pflichtfahrgebiet) nach den jeweiligen örtlich festgesetzten Beförderungsentgelten (Taxitarif) abrechnen, wenn keine genehmigte Sondervereinbarung besteht. Dies ist bei Fahrten für die Barmer GEK nicht mehr der Fall. Sondervereinbarungen sind Bestandteil des Taxitarifs und müssen von der Behörde genehmigt werden. Diese können nur auf Landesebene oder regional, mit Zustimmung des örtlichen Taxigewerbes geschlossen werden. Preisabsprachen im Pflichtfahrgebiet ohne Sondervereinbarung zwischen Taxiunternehmern und Kostenträgern sind ein Verstoß gegen § 39 PBefG. Es besteht keine Beförderungspflicht, wenn die behördlich festgesetzten Tarife von Seiten der Kostenträger nicht eingehalten werden. Bei Fahrten, deren Ausgangspunkt oder Ziel außerhalb des Geltungsbereichs (Pflichtfahrgebiet) liegen, gelten nach § 37 BOKraft die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Tarife, wenn keine andere Vereinbarung zustande gekommen ist. Für Fahrten der Barmer GEK besteht nach Kündigung des Rahmenvertrages keine Preisvereinbarung mehr. Sie können also nach Taxitarif abrechnen, mit dieser Kasse aber auch höhere Fahrtkosten vereinbaren. Für Fahrten ausserhalb des Pflichtfahrgebiets besteht kein Beförderungspflicht für Taxis. Der Landesverband Bayern empfiehlt, dass sich sowohl das Taxi- als auch das Mietwagengewerbe bei Fahrten für die Barmer GEK an den jeweiligen örtlichen Taxitarif orientieren. Selbstverständlich steht es dem Mietwagenverkehr im Gesamten und dem Taxiverkehr außerhalb des Pflichtfahrgebietes frei, höhere Preisvereinbarungen mit der Barmer GEK zu treffen. Für alle anderen Ersatzkassen des VDEK gelten die Preisvereinbarungen des derzeit gültigen Rahmenvertrages Nr 11.
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